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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§1 Glossar

Die folgenden in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Begriffe, die von Marmite Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zakrzew beim Verkauf an Unternehmer verwendet werden, bedeuten:

Vertrauliche Informationen haben die Bedeutung, die ihnen in § 8 Abs. 2 der AVB gegeben wurden
Zivilgesetzbuch das Gesetz vom 23. April 1964 (Gesetzblatt 2017, Pos. 459, in der geänderten Fassung)
Käufer Unternehmer, der einen Vertrag mit dem Verkäufer schließt
AVB Diese von Marmite Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zakrzew im professionellen Umsatz verwendeten Allgemeinen Verkaufsbedingungen
Bestätigung der Bestellung die an den Käufer vom Verkäufer gerichtete Annahme der Bestellung
Rahmenvertrag zur Zusammenarbeit Rahmenvertrag, der die Regeln und die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Rahmen des Verkaufs der Waren regelt
Verkäufer Gesellschaft Marmite Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością mit Sitz in Zakrzew, ul.
Przemysłowa 4, 62-070 Dopiewo, Polen, eingetragen in das Unternehmensregister des Nationalen Gerichtsregisters, geführt durch das Amtsgericht Poznań – Nowe Miasto und Wilda in Poznań, VIII. Wirtschaftsabteilung des Nationalen Gerichtsregisters unter der KRSNummer 0000581685, mit der Steueridentifikationsnummer NIP: 7831732117
Partei Verkäufer oder Käufer
Parteien Verkäufer und Käufer gemeinsam
Waren Alle Waren, die sich im Angebot des Verkäufers befinden, insbesondere Waschbecken, Duschwannen und Badewannen
Vertrag Jeder Kaufvertrag von Waren, der vom Verkäufer und Käufer auf der Grundlage der Bestellung, die dem Verkäufer erteilt wurde, und der Bestätigung der Bestellung, gemäß den in AVB vereinbarten Bedingungen geschlossen wurde
Bestellung Angebot des Käufers an den Verkäufer zum Abschluss eines Vertrags im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
Arbeitstage Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage in Polen

§2 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die AVB regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die AVB gelten nicht für Käufer, die natürliche Personen sind, die Waren für Zwecke erwerben, die nicht mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen.
  2. Die AVB sind ein integraler Bestandteil des Vertrags und der Bestellung, sowie des Rahmenvertrags zur Zusammenarbeit, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
  3. Sollten Differenzen zwischen den Bestimmungen der AVB und dem von Vertragsparteien geschlossenen Vertrag oder dem Rahmenvertrag zur Zusammenarbeit auftreten, gelten die dort enthaltenen Bestimmungen in folgender Reihenfolge: (a) an erster Stelle – die Bedingungen des Vertrags, (b) an zweiter Stelle – die des Rahmenvertrags zur Zusammenarbeit, (c) an dritter Stelle – die der AVB..
  4. Der Verkäufer ist an keine Einkaufsbedingungen (einschließlich Musterverträge) gebunden, die vom Käufer verwendet werden. Die im vorstehenden Satz genannten Bedingungen gelten weder für den Vertrag noch für den Rahmenvertrag zur Zusammenarbeit.
  5. AVB verpflichten den Käufer ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Bestellung oder ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags zur Zusammenarbeit oder eines anderen Vertrags über den Verkauf von Waren, je nachdem, welcher Tag zuerst eintritt. Die AVB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge.
  6. Die durch den Verkäufer in beliebiger Form erteilten Informationen, insbesondere Anzeigen, Werbung, Preislisten und sog. Geschäftsbedingungen stellen kein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar und sind für den Verkäufer nicht bindend, sondern sind höchstens als eine Aufforderung zum Abschluss eines Vertrags zu den in diesen Informationen genannten Bedingungen zu verstehen.
  7. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Daten über das Gewicht und die Abmessungen der Waren, die vom Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, dienen der Veranschaulichung und der Hilfe um die ordentliche Montage der Waren zu gewährleisten. Der Verkäufer behält sich alle Rechte an den dem Käufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen vor. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie anderweitig als zwecks Montage der Waren zu verwenden, und ist auch nicht berechtigt, sie Dritten zugänglich zu machen.
  8. Sollte der Verkäufer Waren auf der Grundlage der vom Käufer bereitgestellten Mustern herstellen, erklärt der Käufer, dass ihm Urheberrechte zustehen, insbesondere Urhebervermögensrechte und Warenmusterechte, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, die Warenmuster in dem Umfang zu verwenden, der zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Käufer haftet dem Verkäufer dafür, dass ihm die oben genannten Rechte zustehen, insbesondere entbindet er den Verkäufer von allen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die mit der Herstellung der Waren gemäß Vertrag verbunden sind, und ist zur Reparatur der dem Verkäufer entstandenen Schäden verpflichtet.

§3 Bestellungen und Verkauf von Waren

  1. Bestellungen des Käufers erfolgen schriftlich oder per E-Mail an die Kontaktdaten des Verkäufers. Die Bestellung gilt als ein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Die Bestellung soll Folgendes enthalten:
    1. die Bezeichnung des Käufers sowie den Vor- und Nachnamen der Person, die im Auftrag des Käufers bestellt,
    2. Bezeichnung der bestellten Waren durch Angabe der Warenbezeichnungen oder der vom Verkäufer verwendeten Warenkennungen sowie die Warenmenge,
    3. den Warenpreis,
    4. das Datum des Warenempfangs (Fertigstellungsdatum der Bestellung),
    5.  Unterschrift des Käufers (gemäß Vertretungsregel oder der vom Käufer zuvor dazu autorisierten Person) – bei schriftlichen Bestellungen.
  3. Für den Fall, dass die Warenbezeichnung oder die vom Verkäufer verwendeten Warenkennungen nicht angegeben werden, aber auf der Grundlage der Daten aus der Bestellung, ist es möglich, die fraglichen Waren zu bestimmen, wird es angenommen, dass die Bestellung für die Waren gilt, die vom Verkäufer auf diese Art und Weise bestimmt wurden.
  4. Sollte der Verkäufer die Bestellung innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen ab dem Datum des Erhalts der Bestellung annehmen, sendet der Verkäufer die Bestätigung der Bestellung per Fax oder EMail an den Käufer. Mit der Versendung der Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer kommt es zum Abschluss des Vertrags in Bezug auf die bestellten Waren.
  5. Das in § 3 Abs. 4 der AVB genannte Datum gilt nicht für die Implementierung (Realisierung) neuer Warenmuster; in diesen Fällen wird das Datum der Bestätigung der Bestellung jeweils zwischen den Parteien vereinbart. Mit der Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer kommt der Vertrag über den Verkauf der bestellten Ware zustande.
  6. Der Verkäufer kann die Bestellung in der Bestätigung der Bestellung in Bezug auf die Warenmenge und das Lieferdatum oder andere Vertragsbedingungen ändern, mit Ausnahme der Art der bestellten Waren. Der Käufer kann innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen nach Erhalt der geänderten Bestätigung der Bestellung die Ausführung der Bestellung zu den in der Bestätigung der Bestellung angegebenen Bedingungen ablehnen und eine diesbezügliche Erklärung an den Verkäufer schriftlich oder per E-Mail senden. Sollte der Käufer dem Verkäufer keine Ablehnung der Bestellung zu den in der geänderten Bestätigung der Bestellung bestimmten Bedingungen senden, wird angenommen, dass es zum Abschluss des Vertrags zu den in der geänderten Bestätigung der Bestellung genannten Bedingungen nach Ablauf von 3 (drei) Arbeitstagen ab Datum des Absendens sendens der geänderten Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer gekommen ist.
  7. Der Verkäufer kann die Annahme der Bestellung insbesondere von der Zahlung von überfälligen Verbindlichkeiten samt Zinsen, Beendigung der Zuwiderhandlungen und Beseitigung ihrer Folgen oder von Sicherheitsleistung des Käufers in einer zwischen den Parteien vereinbarten Form abhängig machen.
  8. Der Verkäufer kann die Bestellung nicht annehmen, insbesondere wenn die Summe der nicht bezahlten Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen (einschließlich überfälliger Verbindlichkeiten) den zwischen den Parteien vereinbarten Wert übersteigt oder wenn durch die Annahme der Bestellung dieser Wert überschritten wird.
  9. Der Widerruf (Stornierung) der Bestellung durch den Käufer bedarf immer der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  10. Der Käufer erklärt, dass alle Bestellungen, die er oder seine Mitarbeiter per Fax oder E-Mail abgeben, den Käufer binden und der Käufer sich verpflichtet, keine Einwände in dieser Hinsicht gegen den Verkäufer zu erheben.
  11. Der Verkäufer verpflichtet sich, die vom Käufer bestellten Waren herzustellen und sie dem Käufer an dem im Vertrag angegebenen Ort und Zeitpunkt (Datum der Erfüllung der Bestellung) auszuhändigen.
  12. Der Verkäufer wird die Waren kennzeichnen und dem Käufer Warendokumentation in Übereinstimmung mit geltendem Recht und dem Vertrag oder Rahmenvertrag zur Zusammenarbeit zur Verfügung stellen.
  13. Der Verkäufer übernimmt und trägt die Kosten der Standardverpackung der Waren.

§4 Warenempfang

  1. Für abgeschlossene Verträge gilt die Bedingung EXW (Incoterms 2010), es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
  2. Der Käufer wird die Ware am vereinbarten Abholort abholen.
  3. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren, die Gegenstand des Verkaufs sind, geht an den Käufer zum Zeitpunkt der Ausgabe der Waren über.
  4. Bei Annahme der Ware gemäß den in § 4 Abs. 1 AVB genannten Bedingungen, prüft der Käufer die Menge und Qualität der Warenverpackungen. Die Bestätigung des Empfangs sollte auf einer Kopie des Lieferscheins oder Frachtbriefs (einschließlich CMR) oder in einem Differenzprotokoll aufgezeichnet werden und Folgendes enthalten: (i) das Datum des Warenempfangs, (ii) den Vorund Nachnamen der Personen, die die Waren abnehmen, (iii) leserliche Unterschrift der Personen, die die Waren abnehmen, (iv) Vorbehalte bezüglich der Qualität oder Menge der Verpackung oder der Waren.
  5. Vorbehalte hinsichtlich der Menge oder Qualität der Waren befreien den Käufer nicht von der Verpflichtung, den Preis innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist zu bezahlen, für den Teil der Lieferung, der die abgenommenen und nicht beanstandeten Waren umfasst.
  6. Sollte der Verkäufer die Einwände bezüglich Menge oder Qualität der Waren anerkennen, verpflichtet sich der Verkäufer, die fehlenden Mengen zu ersetzen oder die mangelfreien Waren ohne unnötige Verzögerung zu liefern.
  7. Die Frist für die Ausführung der Bestellung gilt als vom Verkäufer erfüllt, wenn der Verkäufer die Waren dem Käufer zur Abholung an den zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt und Ort zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, die Waren wurden aus Gründen, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, nicht abgeholt.
  8. Im Falle einer Verzögerung bei der Abholung bestellter Waren aus Gründen, die dem Käufer zuzurechnen sind, kann der Verkäufer:
    1. auf Kosten und Risiko des Käufers die bestellte Ware dem Käufer zur Verfügung stellen, was das Recht des Verkäufers, einen Schaden wegen Verspätung geltend zu machen, nicht ausschließt;
    2. die Waren lagern oder die Waren lagern lassen -auf Kosten und Risiko des Käufers.
  9. Sollte der Verkäufer den Termin für die Ausführung der Bestellung aufgrund von Umständen, für die der Verkäufer haftet, nicht erfüllt, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine zusätzliche Frist von mindestens 30 Arbeitstagen für die Ausführung der im Vertrag genannten Bestellung einzuräumen, bevor er vom Vertrag zurücktritt.
  10. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.
  11. Der Käufer stellt sicher, dass Personen, die die Waren vom Verkäufer abnehmen, zur Abholung der Waren berechtigt sind und dass er diesbezüglich keine Einwände gegen den Verkäufer erhebt.

§5 Qualitätsgarantie

  1. Der Umfang, die Frist der durch den Verkäufer erteilten Garantie sowie das Reklamationsverfahren, Rechte des Käufers und Pflichten des Verkäufers, die aus Mängeln der Ware resultieren, die während der Garantiezeit aufgedeckt werden, sind in dem den Waren beigefügten oder dem Käufer vom Verkäufer auf andere Weise gelieferten Garantieschein angegeben.
  2. Die Parteien schließen die Gewährleistung für physische und rechtliche Mängel der Waren aus.
  3. Die Parteien schließen die Haftung des Verkäufers für die Nichterfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags aus, einschließlich der Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangene Gewinne sowie die Verschuldenshaftung, es sei denn, der Schaden ist eine Folge der vorsätzlichen Handlungen des Verkäufers.

§6 Zahlungen

  1. Der Verkauf der Waren erfolgt in EUR oder PLN, wie von den Parteien vereinbart wurde.
  2. Der Preis der Waren wird zwischen den Parteien vereinbart.
  3. Der Käufer zahlt dem Verkäufer den Preis für die bestellten Waren auf der Grundlage einer ausgestellten Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, per Überweisung auf das in der oben genannten Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer angegebene Bankkonto innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum ihrer Ausstellung, es sei denn, ein anderer Zahlungstermin ergibt sich aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer wird an dem Tag ausgestellt, an dem die Waren dem Käufer ausgegeben werden.
  4. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer zur Ausstellung von Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ohne Unterschrift des Käufers.
  5. Der Käufer trägt die Kosten für Warensammelverpackungen (Europaletten), sofern sich aus der Vereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes ergibt.
  6. Das Eigentum an den Waren geht auf den Käufer über, sobald die Zahlung für diese Waren erfolgt, und sollte die Zahlung des gesamten Preises vor der Ausgabe der Waren an den Käufer erfolgen – geht das Eigentum in dem Moment über, in dem die Waren an den Käufer ausgegeben werden. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers.
  7. Sollte der Käufer den Preis nicht bezahlen, hat der Verkäufer das Recht:
    1. die Lieferung der künftigen Warenpartien zu stoppen, bis der Käufer alle überfälligen Verbindlichkeiten bezahlt hat (die Frist für die Lieferung der künftigen Warenpartien verlängert sich um den Verzugszeitraum bei der Bezahlung der Verbindlichkeiten des Käufers) und/oder
    2. nach einer vorherigen Aufforderung des Käufers, den Preis innerhalb von 7 (sieben) Tagen zu zahlen und nach einem erfolglosen Verstreichens dieses Termins – vom Vertrag über den Verkauf der unbezahlten Warenpartien oder von allen bis zu diesem Tag vom Verkäufer nicht realisierten Verträgen über den Verkauf der Waren an den Käufer zurückzutreten und/oder
    3. vom Käufer die Bezahlung des gesamten Preises für die bestellten künftigen Warenpartien im Voraus zu verlangen, es sei denn, der Käufer stellt dem Verkäufer eine Sicherheit für die Bezahlung des Preises für künftige Warenparteien in einer für den Verkäufer zufriedenstellenden Form zur Verfügung oder
    4. den Zahlungstermin der in § 6 Abs. 3 der AVB bestimmt wurde, für die künftigen Warenpartien zu verkürzen.
  8. In der in § 6 Abs. 7 Buchstabe b in der AVB beschriebenen Situation ist der Verkäufer berechtigt, die vom Käufer bestellten Waren, in Bezug auf welche der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist an Dritte zu verkaufen – wofür der Käufer seine Zustimmung erteilt.
  9. Die Parteien beschließen einvernehmlich, dass es dem Käufer nicht gestattet ist, seine Forderungen gegenüber dem Verkäufer mit den Gegenforderungen des Verkäufers an den Käufer aus dem Verkauf der Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu verrechnen.

§7 Höhere Gewalt

  1. Jede der Parteien ist von der Erfüllung des Vertrags für die Dauer höherer Gewalt befreit, die die Erfüllung des Vertrags verhindert oder übermäßig erschwert. Das Auftreten höherer Gewalt sollte der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt werden.
  2. Es wird durch die höhere Gewalt nicht aufgehoben, dass realisierte Aufträge so schnell wie möglich bezahlt werden müssen.
  3. Höhere Gewalt sind von den Parteien unabhängige äußere Umstände, wie: Krieg, Überschwemmung, Aufruhr, Terroranschläge, Streiks, Handlungen staatlicher Behörden, die die Durchführung des Vertrags verhindern, usw.
  4. Die Dauer der Realisation der Bestellung verlängert sich automatisch um die Dauer der höheren Gewalt.
  5. Dauert die höhere Gewalt länger als 12 (zwölf) Monate, kann jede der Parteien den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Schadenersatz kündigen. Das Datum der Auflösung des Vertrags ist das Datum des Empfangs der Mitteilung über das Auftreten der höheren Gewalt. Ist die Lieferung unmöglich, reicht es aus, die Auflösung des Vertrags mit dem offiziell bestätigten Datum zu erklären und die andere Vertragspartei bei der ersten Gelegenheit davon in Kenntnis zu setzen.

§8 Vertraulichkeit von Informationen

  1. Alle vertraulichen Informationen, wie unten definiert, die während oder vor dem Vertrag empfangen wurden und die sich auf die andere Partei beziehen, sind vertraulich und dürfen nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Partei offen gelegt, an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden als die mit der Durchführung des Vertrags oder des Rahmenvertrags zur Zusammenarbeit verbundenen Zwecke.
  2. Die Vertraulichkeit betrifft vertrauliche Informationen der Partei, insbesondere diejenigen, die das Geheimnis des Unternehmens darstellen, einschließlich Produktionsinformationen, Know-how des Verkäufers, kommerzielle, finanzielle, technologische und organisatorische Informationen („Vertrauliche Informationen”).
  3. Die Partei, der die Informationen zur Verfügung gestellt wurden, ist nur in den folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen befreit:
    1. nach vorheriger Einholung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei im Rahmen der Zustimmung;
    2. wenn der Antrag auf Offenlegung vertraulicher Informationen von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde gestellt wird, die gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Rechts in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist;
    3. Informationen sind oder werden öffentlich zugänglich, ohne diese AVB zu verletzen.
  4. Die Partei, die verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen den in § 8 Abs. 3 Punkt b der AVB genannten Beteiligten mitzuteilen, wird die andere Vertragspartei innerhalb von 5 (fünf ) Tagen über diese Verpflichtung informieren.
  5. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht berechtigt dazu, von der anderen Partei die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR (zehn Tausend EUR) für jeden Verstoß zu verlangen. Der Vorbehalt einer Vertragsstrafe schließt nicht das Recht aus, eine Entschädigung zu verlangen, die die Höhe der vorbehaltenen Vertragsstrafe übersteigt.

§9 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

  1. Geistige Eigentumsrechte und Urheberrechte an den an den Warenmustern stehen dem Verkäufer zu, sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes ergibt.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, weder die Marken des Verkäufers („Marmite” und „Evermite”) oder andere Zeichen, Bezeichnungen, Domainnamen noch Bezeichnungen, die die oben genannten Marken in irgendeiner Form enthalten oder die ihnen verwirrend ähnlich sind, zu verwenden, es sei denn, es basiert auf und im Rahmen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  3. In Bezug auf die Waren, für die der Verkäufer Rechte an geistigem Eigentum (z. B. Urheberrechte) hat, verpflichtet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer, dass er, (a) die Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht herzustellen sowie (b) die Herstellung der Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, in Auftrag an Dritte nicht geben wird. Der Käufer wird in keiner Weise Warenmuster sowie das Know-how, das aufgrund des Vertrags oder in Verbindung mit ihm erlangte, verwenden. Die Verletzung irgendeiner der oben genannten Verpflichtungen berechtigt den Verkäufer, vom Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) für jeden Verstoß zu verlangen. Der Vorbehalt einer Vertragsstrafe schließt nicht das Recht aus, eine Entschädigung zu verlangen, die die Höhe der vorbehaltenen Vertragsstrafe übersteigt

§10 Beilegung von Streitigkeiten

  1. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag werden durch das für den Sitz des Verkäufers zuständige polnische ordentliche Gericht entschieden.
  2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Ansprüche auch vor dem für den Wohnsitz oder Sitz des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.

§11 Schlussbestimmungen

  1. AVB und das Vertrag unterliegen polnischem Recht.
  2. In den durch Vertrag und AVB nicht geregelten Angelegenheiten, finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung, es sei denn, der Vertrag oder AVB sehen vor, dass die darin enthaltenen Regelungen erschöpfend sind und daher die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen.
  3. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit irgendeiner der Bestimmungen der AVB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Wirksamkeit anderer Bestimmungen der AVB. In diesem Fall gelten anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen des AVB die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, Rechte aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers auf Dritte zu übertragen.
  5. Die Titel und Nummern der AVB-Paragraphe dienen nur zur Information und haben keinen Einfluss auf deren Auslegung.
  6. Alle Mitteilungen und Erklärungen, die in AVB vorgesehen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern in AVB nichts anderes vorgesehen ist.
  7.  Die Vertragsparteien bestimmen Personen, die dazu berechtigt sind, Erklärungen zur Erfüllung des Vertrags in ihrem Namen abzugeben und anzunehmen, einschließlich Abgabe von Bestellungen und Annahme von Warenreklamationen, und verpflichten sich, sich über
    Änderungen in Bezug auf diese Personen oder ihre Kontaktdaten zu informieren. In Ermangelung einer Mitteilung über eine Änderung der Kontaktperson oder ihrer Kontaktdaten, wird die an die bisherige Kontaktadresse gesendete Korrespondenz als wirksam geliefert angesehen.

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